Prozedere bei Prüfungsunfähigkeit
Bei Rücktritt oder Versäumnis wegen Krankheit ist unverzüglich
- spätestens aber am dritten Tag nach dem Prüfungstag - ein ärztliches Attest unter Angabe der voraussichtlichen Dauer der Erkrankung, die zur Prüfungsunfähigkeit geführt hat, beim SSC-Studierendenmanagement als Scan per E-Mail vorzulegen!
1) Erstmalig vorgetragene Prüfungsunfähigkeit
Bei erstmaliger Krankheit darf ein einfaches ärztliches Attest (z.B. Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung) als Scan per E-Mail beim StudierendenServiceCenter-Studierendenmanagement (https://www.hwg-lu.de/service/studierendenservicecenter-ssc/fuer-studierende/kontakt-fuer-studierende) eingereicht werden.
Auf der dem Attest muss folgendes unbedingt notiert sein:
- Matrikelnummer
- Modulnameder Prüfung
- Datum der Prüfung
auf die sich das Attest bezieht.
2) Ein zweites Mal vorgetragene Prüfungsunfähigkeit
Kann dieselbe Prüfung ein zweites Mal wegen Krankheit nicht angetreten werden, ist als qualifizierte ärztliche Bescheinigung ausschließlich der Vordruck des SSC Ärztliches Attest zur Begründung der Prüfungsunfähigkeit als Scan per E-Mail beim StudierendenServiceCenter-Studierendenmanagement (https://www.hwg-lu.de/service/studierendenservicecenter-ssc/fuer-studierende/kontakt-fuer-studierende) einzureichen.
Die behandelnde Ärztin / der behandelnde Arzt soll darin folgendes angeben:
- a) Dauer der Erkrankung
- b) Termine der ärztlichen Behandlung
- c) Art und Umfang der Erkrankung unter Angabe der durch die Ärztin oder den Arzt aufgrund eigener Wahrnehmung getroffenen Tatsachenfeststellungen (die Angabe der Diagnose ist nicht erforderlich)
- d) Auswirkungen der Erkrankung auf die Prüfungen.
3) Ab zum dritten Mal vorgetragene Prüfungsunfähigkeit
Zum dritten und jedes weitere Mal geltend gemachte Prüfungsunfähigkeit bezüglich derselben Prüfung ist durch ein amtsärztliches Attest dem StudierendenServiceCenter-Studierendenmanagement (https://www.hwg-lu.de/service/studierendenservicecenter-ssc/fuer-studierende/kontakt-fuer-studierende) gegenüber persönlich der auf dem postweg zu belegen.
Wichtiger Hinweis des Gesundheitsamtes der Kreisverwaltung Rhein-Pfalz-Kreis: "Amtsärztliche Untersuchungen werden nur durchgeführt, wenn Studierende spätestens bis ca. 48 Stunden nach dem in Frage kommenden Prüfungstermin unter Vorlage des Haus-/Fachärztlichen Attestes beim Gesundheitsamt vorsprechen! Der Prüfungstermin muss durch Vorlage geeigneter Unterlagen nachgewiesen werden." »» Detaillierte Informationen zur amtsärztlichen Untersuchung - inklusive Formular "Haus- / Fachärztliches Attest zur Vorlage beim Gesundheitsamt"««.
Bitte beachten Sie:
Eine ärztliche Bescheinigung kann einen Zeitraum umfassen, in den mehrere Prüfungstermine fallen.
Sobald eine Prüfung nach Einreichung eines Attestes angetreten wird, verliert es für diese Prüfung als auch für alle folgenden auf dem Attest aufgeführten Termine seine Gültigkeit. Ein nachträglicher Rücktritt von einer Prüfung ist nicht möglich.
Gleichzusetzen mit eigener Krankheit ist gemäß Prüfungsordnung z.B. die Krankheit des Kindes. Auch hier ist eine entsprechende ärztliche Bescheinigung innerhalb von 3 Tagen nach Prüfungstermin vorzulegen, aus der hervorgeht, dass und für welchen Zeitraum eine Betreuung benötigt wird/wurde. Prozedere wie bei eigener Erkrankung.
Bricht eine Studierende / ein Studierender die Prüfung aus gesundheitlichen Gründen ab, so hat sie / er unverzüglich in Begleitung einer Aufsicht den Sanitätsraum der Hochschule aufzusuchen und auf das Eintreffen des Notarztes zu warten.