Behindertenbeauftragte und Vertrauensperson
"Die Hochschule für Wirtschaft und Gesellschaft Ludwigshafen steht gemäß ihrem Leitbild für Werte wie gegenseitigen Respekt, Wertschätzung, lebendige Vielfalt und Chancengleichheit ein. Reflexion, gestalteter Wandel, Dialogorientierung, Offenheit sowie Kritikfähigkeit und Partizipation am Arbeits- und Studienplatz stehen für sie an zentraler Stelle. In diesem Sinne legt sie besonderen Wert darauf, dass innerhalb des Hochschullebens keine Person aufgrund ... einer Behinderung ... benachteiligt wird."
[Auszug aus der Richtlinie zum Schutz vor Benachteiligungen]
Beauftragte für die Belange Studierender mit Behinderung
Jessica Heuser steht behinderten und chronisch kranken Studieninteressierten und Studierenden bei Fragen oder bei Problemen mit dem Studium zur Verfügung.
Sie können per Email einen individuellen Beartungstermin vereinbaren oder Ihre Fragen stellen.
Mehr Informationen zum den Themen "Barrierefreiheit" und "Nachteilsausgleiche" finden Sie unter: www.hwg-lu.de/barrierefrei
Vertrauensperson der Beschäftigten mit Schwerbehinderung
Petra Schorat-Waly steht Beschäftigten mit Schwerbehinderung bei Fragen und Problemen gerne beratend und unterstützend zur Seite. Das Amt ist ein Ehrenamt, das der Schweigepflicht unterliegt. Es gibt kein separates Büro oder feste Sprechzeiten. Sie können individuelle telefonische Termine oder Online-Sitzungen (z.B. Zoom, MS Teams) vereinbaren oder Ihr Anliegen per Mail schildern.
Die Schwerbehindertenvertretung ist die Interessensvertretung für Menschen mit einer Schwerbehinderung. Sie wird von den an der Hochschule schwerbehinderten Beschäftigten gewählt.
Die Rechte und Pflichten der Schwerbehindertenvertretung werden im Wesentlichen im SGB IX geregelt. Dazu zählen: die Beratung über die Stellen der betrieblichen Ausbildung (§ 155 SGB IX); Kontroll- und Überwachungsfunktionen in Bezug auf Normen, die zugunsten schwerbehinderter Menschen wirken (§ 178 SGB IX); das Initiativrecht für Maßnahmen, die schwerbehinderten Menschen dienen (§ 178 SGB IX); die Entgegennahme von Anregungen und Beschwerden (§ 178 SGB IX); die Unterrichtungspflicht des Arbeitgebers in allen Angelegenheiten, die schwerbehinderte Menschen berühren (§ 178 SGB IX); Akteneinsicht, bei Hinzuziehung der Schwerbehindertenvertretung (§ 178 SGB IX); beratendes Teilnahmerecht an allen Sitzungen des Personalrats und des Arbeitsschutzausschusses (§ 178 SGB IX) und die Unterstützung bei Anträgen auf Feststellung einer Behinderung (§ 178 SGB IX).