Beurlaubung (Urlaubssemester)
Wenn Sie in einem Semester aus wichtigen Gründen nicht an den zur Erreichung des Studienziels erforderlichen Lehrveranstaltungen teilnehmen können, können Sie auf Antrag beurlaubt werden. Eine Beurlaubung kann nur bei fristgerecht eingegangenem Antrag und Vorliegen wichtiger Gründe erfolgen.
Studierende im ersten Fachsemester und ins höhere Semester eingestufte Neueinschreiber:innen können grundsätzlich nicht beurlaubt werden.
Die wichtigsten Informationen haben wir für Sie zusammengefasst
Wie und wann ist der Antrag auf Urlaubssemester zu stellen?
Die Beurlaubung ist grundsätzlich innerhalb der Rückmeldefrist zum Folgesemester mittels "Antrag auf Urlaubssemester" inkl. entsprechender Nachweise (z.B. Praktikumsvertrag bei Praktikum) sowie ggf. Anlage zum Beurlaubungsgrund "Besondere soziale Notlagen" zu beantragen. Eine rückwirkende Beurlaubung für ein laufendes Semester findet nicht statt. Ausnahmen sind lediglich bei unerwartet nach Semesterbeginn eintretenden Ereignissen möglich. In diesem Fall gilt als Fristende für den Antrag der Beginn der Rückmeldung für das Folgesemester. In einem solchen Fall muss der Antrag zeitnah zum Ereignis gestellt werden.Eine rückwirkende Beurlaubung für vorhergehende Semester ist nicht möglich.
Gründe für ein Urlaubssemester
- Krankheit, deren voraussichtliche Dauer ärztlich bescheinigt werden muss
- Auslandsstudium, sofern es sich nicht um integrierte Studiengänge handelt
- Tätigkeit in der studentischen Selbstverwaltung oder in Organen der Hochschule
- Schwangerschaft oder Erziehung eines Kindes
- Pflege von nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Abs. 3 Pflegezeitgesetz, die nach den §§ 14 und 15 SBG XI pflegebedürftig sind
- freiwillige studienbezogene Praktika (im In- und Ausland) mit einer Länge von mehr als einem Monat während der Vorlesungszeit
- besondere soziale Notlagen*
- betriebliche Belange bei berufsbegleitenden, berufsintegrierenden oder dualen Studiengängen; in diesen Fällen ist die Beurlaubung auf zwei Semester beschränkt
- Unmöglichkeit des Leistungserwerbs im Anschluss an ein Urlaubssemester aufgrund fehlenden Lehrangebotes bei Studiengängen mit jährlich stattfindendem Studienangebot
*In diesem Fall ist das ausgefüllte Formular Anlage zum Beurlaubungsgrund "Besondere soziale Notlagen" dem Antrag beizufügen.
Urlaubssemester und Semesterbeitrag
Der Semesterbeitrag ist auch im Urlaubssemester zu entrichten, damit der Studierendenstatus erhalten bleibt. Studiengebühren müssen nicht gezahlt werden.
Dauer der Beurlaubung
Die Beurlaubung gilt für ein Semester. Sie muss für jedes Semester gesondert beantragt werden. In Ausnahmefällen wird sie für höchstens zwei aufeinanderfolgende Semester genehmigt.
Studierende mit Kindern bzw. Studierende, die ein Kind erwarten, können entsprechend § 3 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes Schutzzeiten bzw. entsprechend § 15 Abs. 1 bis 3 des Bundeselterngeld- und -elternzeitgesetzes mehr als zwei Urlaubssemester in Anspruch nehmen, die einzeln semesterweise zu beantragen sind.
Auswirkung der Urlaubssemester auf Hochschulsemester
Urlaubssemester zählen als Hochschulsemester. Dies bedeutet, dass die Zählung der Hochschulsemester weiterläuft, während die Fachsemester für die Dauer der Beurlaubung nicht weitergezählt werden.
⇒ Hochschulsemester ist die Anzahl der Semester, die man an einer Hochschule in Deutschland eingeschrieben ist.
⇒ Fachsemester ist die Anzahl der Semester, die man in einem bestimmten Fach/Studiengang eingeschrieben ist.
Urlaubssemester und Lehrveranstaltungen
Während der Beurlaubung sind die Studierenden von der Teilnahme an den laufenden Lehrveranstaltungen befreit.
Urlaubssemester und Prüfungen
Während der Beurlaubung dürfen keine Prüfungen abgelegt werden. Die Beurlaubung bewirkt eine Befreiung von evtl. bestehenden Prüfungsverpflichtungen und muss deshalb nicht gesondert beim zuständigen Prüfungsamt beantragt werden.
Urlaubssemester und BAföG
BAföG-Bezieher, müssen ihrem Amt für Ausbildungsförderung die Beantragung des Urlaubssemesters unverzüglich anzeigen.
Während des Urlaubssemesters wird die Förderung ausgesetzt. Für einen Auslandsaufenthalt kann jedoch gegebenenfalls Auslands-BAföG beantragt werden.
Für Studierende, die nebenher arbeiten, besteht Sozialversicherungspflicht.
Wir empfehlen dringend, Fragen und Unklarheiten vor der Beantragung des Urlaubssemesters mit den Zuständigen im SSC-Studierendenmanagement sowie ggf. dem Amt für Ausbildungsförderung zu klären!