Aufbau des Beschwerdeverfahrens
Ziel der Richtlinie ist es, vor Benachteiligungen im Sinne von Diskriminierung, Belästigung, Stalking und Mobbing zu schützen. Dazu zählen auch präventive Maßnahmen, um Benachteiligungen vorzubeugen und das Aufzeigen von klaren Verfahrensabläufen sowie Sanktionsmöglichkeiten.
Dafür wurde ein zweistufiges Verfahren, bestehend aus Beratungen und Begleitung (nicht-förmliches Verfahren) und/oder der Beschwerde bei der Beschwerdestelle (förmliches Verfahren) entwickelt. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, dass ein Konfliktlösungsverfahren in Anspruch genommen wird.
Nicht-förmliches Verfahren: Beratung und Begleitung im Beschwerde- und Konfliktlösungsverfahren
Im Rahmen des nicht-förmlichen Verfahrens findet eine vertrauliche Beratung und Begleitung im Beschwerde- und Konfliktlösungsverfahren statt. Die Anlaufstellen der Hochschule sind im § 8 der Richtlinie festgelegt.
Förmliches Beschwerdeverfahren: Beschwerde bei der Beschwerdestelle
Die Beschwerdestelle im Sinne der Richtlinie (§ 9) und nach § 13 AGG ist im Justiziariat angesiedelt. Beschwerden müssen schriftlich eingereicht werden oder mündlich zur Niederschrift bei der Beschwerdestelle erklärt werden. Auf Wunsch der Beschwerde führenden Person unterstützen die beratenden Anlaufstellen bei der schriftlichen Formulierung. Die Aufgabe der Beschwerdestelle ist es, den Sachverhalt zu ermitteln, der Hochschulleitung das Prüfungsergebnis mitzuteilen und das weitere Vorgehen vorzuschlagen. Die Hochschulleitung entscheidet über weitere Maßnahmen bzw. Sanktionen nach § 10 der Richtlinie.
Beschwerdestelle nach § 13 AGG und § 9 der Richtlinie ist das Justiziariat:
Carolin Nöhrbaß:
E-Mail: Carolin.Noehrbass@hwg-lu.de
Tel.: +49 (0) 621/5203-353
Konfliktlösung und externe Mediation
Es besteht außerdem die Möglichkeit, unabhängig davon ob ein förmliches Beschwerdeverfahren eingeleitet wurde, an einem Konfliktlösungsverfahren (§§ 7-9 der Richtlinie) teilzunehmen. Ziel der Konfliktlösung ist es, eine diskriminierungs- und konfliktfreie weitere Zusammenarbeit im Beruf und Studium sicher zu stellen. Voraussetzung dafür ist die Einwilligung der Beschwerde führenden Person. Die Verantwortung für den Prozess liegt bei den Vorgesetzten, den Studiengangsleitungen und den Dekan*innen. Im Fachbereich Management, Controlling, HealthCare liegt die Verantwortung für die Konfliktbearbeitung bei der Dekanin bzw. dem Dekan und der Vertrauensdozentin bzw. dem Vertrauensdozent.
Die Inanspruchnahme einer externen Mediation (nach § 9 der Richtlinie) ist nur für Beschäftigte der Hochschule, Professorinnen und Professoren sowie Lehrkräfte für besondere Anlässe unter bestimmten Voraussetzungen möglich.