Informationen zum Bewerbungsverfahren
Das Deutschlandstipendium an der Hochschule für Wirtschaft und Gesellschaft Ludwigshafen wird jährlich zum Wintersemester vergeben. Mit diesem Stipendium werden begabte und leistungsfähige Studierende unterstützt. Neben guten Studienleistungen werden weitere Kriterien (siehe unten) in den Auswahlprozess einbezogen.
Die Hochschule für Wirtschaft und Gesellschaft Ludwigshafen vergibt die Stipendien nach den vom Stipendiengesetz und der in der ergangenen Rechtsverordnung festgelegten Auswahlkriterien sowie der hochschulinternen Vergabesatzung.
Die Höhe des Stipendiums beträgt monatlich 300 Euro. Es wird als Zuschuss gewährt und wird nicht auf die Leistungen nach dem BAföG angerechnet. Sie als talentierte Nachwuchskräfte haben so die Möglichkeit, sich voll und ganz auf ihr Studium zu konzentrieren und zusätzlich auf freiwilliger Basis Kontakte zu den Förderern zu nutzen.
Sie sind interessiert?
Bewerben kann sich jede/r Studierende, der an der Hochschule für Wirtschaft und Gesellschaft Ludwigshafen immatrikuliert ist. Der genaue Bewerbungszeitraum wird auf der Webseite des Deutschlandstipendiums der HWG LU bekannt gegeben.
Die Laufzeit der Förderung beträgt mindestens ein Jahr / 2 Semester.
Die Bewerbung erfolgt ausschließlich im Bewerbungszeitraum über das Online-Bewerbungsportal. Die auf der Webseite hinterlegte Bewerbungsvereinbarung ist zwingend zu unterschreiben und der Bewerbung beizufügen. Nur dann ist Ihre Bewerbung vollständig und kann berücksichtigt werden.
Im Online-Bewerbungsportal sind folgende Unterlagen hochzuladen:
- Tabellarischer Lebenslauf
- Motivationsschreiben (max. 2 Seiten)
- aktuelle Immatrikulationsbescheinigung (bei Studienbewerbern der Zulassungsbescheid)
- Zeugnis über die Hochschulzugangsberechtigung
- aktueller Leistungsnachweis der bisher erworbenen ECTS-Punkte und Noten
- Bei Masterstipendium: Zeugnis des ersten Hochschulabschlusses
- Sonstige Unterlagen, die gemachten Angaben belegen
- Unterschriebene Bewerbungsvereinbarung. Ohne diese Vereinbarung wird die Bewerbung nicht berücksichtigt.
Neben den Studienleistungen werden folgende Kriterien bewertet:
Ehrenamtlich, gesellschaftliches, soziales, hochschulpolitisches oder politisches Engagement
- Dauer mindestens 6 Monate
- bereits abgeschlossene Engagements: Ende des Engagements liegt nicht länger als drei Jahr zu Beginn des Bewerbungszeitraums zurück
- andauerndes Engagement: Wird nur der nachgewiesene Zeitraum bis maximal zum Ende der Bewerbungszeitraums berücksichtigt
- Hinweis: Reine Mitgliedschaften z.B. in einer Partei, Verein etc. ohne Ausübung einer besonderen Funktion werden nicht berücksichtigt.
Auszeichnungen/Preise
- Werden berücksichtigt, wenn diese zum Beginn des Bewerbungszeitraumes nicht länger als drei Jahre zurückliegen und auf Landes-, Bundesebene oder auf internationaler Ebene verliehen wurden.
- Nachweis muss Angaben zu Ihrer Person enthalten und eine zeitliche sowie inhaltliche Einordnung ermöglichen
studienbegleitende Erwerbstätigkeit
- studienbegleitende Erwerbstätigkeiten wie HIWI-Tätigkeiten/Werksstudententätigkeiten sowie Nebenjobs während des aktuellen Studiums
- schriftlicher Nachweis (z.B. Arbeitsvertrag, schriftliche Bestätigung vom Arbeitsgeber o.ä.) bis zum Ende der Bewerbungszeitraums
Betreuung/Pflege von nahen Angehörigen
- Nachweise können eingereicht werden.
chronische Krankheit/Behinderung
- Nachweise können eingereicht werden
Betreuung eigener Kinder
- Nachweise können eingereicht werden.
Nichtakademischer Hintergrund / Erstakademiker*in
- Nachweise können eingereicht werden.
Migrationshintergrund
- Nachweise können eingereicht werden.
Häufig gestellte Fragen
Wer kann sich bewerben?
Antragsberechtigt sind alle Studierende, die an der Hochschule für Wirtschaft und Gesellschaft Ludwigshafen immatrikuliert sind, sich innerhalb der Regelstudienzeit befinden und voraussichtlich noch mindestens zwei Semester in diesem Studiengang an der Hochschule für Wirtschaft und Gesellschaft Ludwigshafen eingeschrieben sein werden. Bewerben können sich deutsche und ausländische Studierende. Schülerinnen und Schüler, die im jeweiligen Wintersemester ein Studium aufnehmen wollen können sich ebenfalls bewerben. Studienplatzbewerber/-innen können den Zulassungsbescheid bzw. die Einschreibebestätigung nachreichen.
Nicht gefördert werden kann, wer bereits eine begabungs- oder leistungsabhängige materielle Förderung durch öffentliche oder öffentlich unterstützte Einrichtung im In- oder Ausland in Höhe von mehr als 30 Euro monatlich erhält.
Was gebe ich im Feld „Hochschulsemester“ und „Fachsemester“ an?
Im Feld „Hochschulsemester“ ist die Gesamtzahl der Semester anzugeben, die Sie insgesamt an deutschen (Fach-) Hochschulen verbracht haben (einschließlich dem kommenden Wintersemester).
Im Feld „Fachsemester“ ist die Gesamtzahl der Semester anzugeben, die Sie insgesamt im beworbenen Studiengang an deutschen (Fach-) Hochschulen verbracht haben (einschließlich dem kommenden Wintersemester). Semesterzeiten abgebrochener Studiengänge oder anderer Fachrichtungen werden hierbei nicht berücksichtigt.
Handelt es sich bei dem beworbenen Studiengang, um ihr erstes Studium an einer deutschen (Fach-) Hochschule, so ist in den Feldern „Hochschulsemester“ und „Fachsemester“ jeweils 1 anzugeben.
Wie hoch ist die Förderung?
Die Stipendiatinnen und Stipendiaten werden mit 300 € im Monat unterstützt.
Wie lange läuft das Stipendium?
Geförderte Studierende sollen möglichst lange den Rücken frei haben und sich auf ihre Ausbildung konzentrieren können. Die Förderung dauert in der Regel mindestens zwei Semester und umfasst maximal die Regelstudienzeit. Jeweils nach einem Jahr prüft die Hochschule, ob die Stipendiatin oder der Stipendiat die Förderkriterien noch erfüllt. Deshalb ist es notwendig, dass Sie sämtliche Bewerbungsunterlagen noch einmal aktualisiert im Bewerbungsportal hochladen.
Verlängerung der Förderungshöchstdauer sowie Beurlaubung
Verlängert sich die Studiendauer aus schwerwiegenden Gründen, wie zum Beispiel einer Behinderung, einer Schwangerschaft oder der Pflege und Erziehung eines Kindes , so kann die Förderungshöchstdauer auf Antrag verlängert werden.
Einen Antrag auf Verlängerung der Förderungshöchstdauer können Sie stellen, wenn Sie sich um ein Deutschlandstipendium über das Online-Bewerbungssystem bewerben. Sie stellen den Antrag im Feld "Anmerkungen zur Bewerbung" und begründen ihn dort. Einen schriftlichen Beleg für Ihren Verlängerungsgrund fügen Sie als Anlage Ihrer Bewerbung bei. Nur vollständige Verlängerungsanträge mit Begründung und Beleg werden berücksichtigt.
Während der Zeit einer Beurlaubung vom Studium wird das Stipendium nicht gezahlt. Bei Wiederaufnahme des Studiums im Anschluss an die Beurlaubung wird der Bewilligungszeitraum des Stipendiums auf Anzeige der Stipendiatin oder des Stipendiaten angepasst. Die Zeit der Beurlaubung wird auf die Förderungsdauer nicht angerechnet.
Ab wann kann ich mich bewerben?
Der Bewerbungszeitraum ist jährlich von April bis Ende Mai. Die genauen Zeiten werden rechtzeitig bekannt gegeben. Die Bewerbung erfolgt ausschließlich im Bewerbungszeitraum und online im Bewerbungsportal. Die auf der Webseite des Deutschlandstipendiums hinterlegte Bewerbungsvereinbarung ist zwingend zu unterschreiben und der Bewerbung beizufügen. Nur dann ist Ihre Bewerbung vollständig und kann berücksichtigt werden.
Wie läuft das Bewerbungsverfahren ab und welche Bewerbungsunterlagen sind erforderlich?
Über den Link "Zur Online-Bewerbung" rechts gelangen Sie zum Bewerbungssystem. Laden Sie dort alle geforderten Unterlagen/Nachweise und die Bewerbungsvereinbarung hoch.
Ihre Bewerbung richten Sie bitte an:
Hochschule für Wirtschaft und Gesellschaft Ludwigshafen
Stipendienvergabeausschuss
Ernst-Boehe-Str. 4-6
67059 Ludwigshafen
Als Anrede nutzen Sie bitte "Sehr geehrte Damen und Herren,".
Wie läuft das Auswahlverfahren ab?
Aus den form- und fristgerecht eingereichten Bewerbungen wählt der Stipendienauswahlausschuss gemäß den Auswahlkriterien, die in der „Satzung der Hochschule für Wirtschaft und Gesellschaft Ludwigshafen für die Vergabe von Deutschlandstipendien“ festgelegt sind, die Bewerbungen aus, die in die Förderung aufgenommen werden können. Der Auswahlausschuss wählt aus allen eingegangenen Bewerbungen die Stipendiat*innen für die neue Förderperiode aus. Des Weiteren wird nach gleichen Kriterien weitere Bewerbungen ausgewählt, die in einer von ihm festgelegten Reihung nachrücken, wenn in die Auswahl aufgenommene Bewerbungen nachträglich zurückgezogen werden oder aus sonstigen Gründen nicht bewilligt werden können.
Dem Stipendienauswahlausschuss gehören kraft Amtes an:
- die Präsidentin oder der Präsident oder eine von der Präsidentin oder dem Präsidenten bestellte Person als Vorsitzende oder Vorsitzender,
- die zentrale Gleichstellungsbeauftragte mit beratender Stimme.
Die folgenden Mitglieder des Stipendienauswahlausschusses werden auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten durch den Senat für eine Amtszeit von zwei Jahren, im Falle von Nr. 2 für eine Amtszeit von einem Jahr, gewählt:
- vier Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer (je 1 Mitglied pro Fachbereich)
- eine Studierende oder ein Studierender,
- eine akademische oder nicht wissenschaftliche Mitarbeiterin oder ein akademischer oder nicht wissenschaftlicher Mitarbeiter.
Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so wird für den Rest der Amtszeit ein neues Mitglied gewählt. Mit beratender Stimme können Vertreterinnen oder Vertreter der privaten Mittelgeber an den Sitzungen des Stipendienauswahlausschusses teilnehmen. Die Beschlussfähigkeit des Stipendienauswahlausschusses richtet sich nach § 38 HochSchG.
Werden andere Einkommen auf das Stipendium angerechnet?
Das Deutschlandstipendium wird einkommensunabhängig gewährt.
Wird durch das Stipendium das BaföG gekürzt?
Das Deutschlandstipendium hat keine Auswirkungen auf eine BaföG-Unterstützung.
Sind parallele Förderungen möglich?
Eine Doppelförderung ist zulässig, wenn es sich um die im Anhang aufgeführten Stipendiengeber handelt. Sämtliche davon abweichende Fördermöglichkeiten können nach dem Stipendienprogramm-Gesetz (StipG) nicht gemeinsam mit dem Deutschlandstipendium laufen.
Widerruf einer Stipendiumbewilligung
Die Bewilligung des Stipendiums soll mit mindestens sechswöchiger Frist zum Ende eines Kalendermonats widerrufen werden, wenn die Stipendiatin oder der Stipendiat der Pflicht nach § 10 Absatz 2 und 3 des Stipendienprogramm-Gesetzes nicht nachgekommen ist oder entgegen § 4 Absatz 1 des Stipendienprogramm-Gesetzes eine weitere Förderung erhält oder die Hochschule bei der Prüfung feststellt, dass die Eignungs- bzw. Begabungs- und Leistungsvoraussetzungen für das Stipendium nicht mehr fortbestehen. Ein rückwirkender Widerruf der Bewilligung ist insbesondere im Fall der Doppelförderung möglich, ferner in den Fällen, in denen die Bewilligung auf falschen Angaben der Stipendiatin oder des Stipendiaten beruht.
Mitwirkungspflichten der Stipendiaten
Die Bewerberinnen und Bewerber haben die für das Auswahlverfahren notwendigen Mitwirkungspflichten zu erfüllen, insbesondere die zur Prüfung der Eignungs- und Leistungsvoraussetzungen erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Nachweise zu erbringen.
Die Stipendiatinnen und Stipendiaten haben alle Änderungen in den Verhältnissen, die für die Bewilligung des Stipendiums erheblich sind, unverzüglich mitzuteilen.
Die Stipendiatinnen und Stipendiaten haben der Hochschule die für Erfüllung ihrer Auskunftspflicht gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 des Stipendienprogramm-Gesetzes erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen.